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Räumpflicht auf Gehwegen

Der Räumpflicht ist an Werktagen bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr nachzukommen. Es ist mit Salz oder anderen geeigneten Materialien, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu streuen. Diese Maßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist kein Gehweg angelegt, so sind die aufgeführten Räum- und Streumaßnahmen in ausreichender Breite am Fahrbahnrand vorzunehmen. Keinesfalls darf der Schnee einfach auf die Straße geschaufelt werden.

Diese Pflicht gilt auch für Verbindungswege. Die Verpflichtung besteht auch weiter, wenn derartige Wege von der Gemeinde im Laufe des Tages „nachgeräumt“ werden.

Bitte achten Sie auch darauf, dass gerade in den Wintermonaten die bereits durch Schneemassen verengten Gehwege an den Müllabfuhrterminen nicht weiter durch Mülltonnen verengt werden. Stellen Sie bitte die Tonnen im Grundstücksbereich bereit, damit der Gehweg noch benutzbar bleibt.

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