Vereinsveranstaltungen und Ausgangsbeschränkung in Zeiten der Corona-Pandemie

Bezug nehmend auf die Allgemeinverfügung des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayer. Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67 über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie und die Allgemeinverfügung des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98 über die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie, sowie die inhaltsgleiche Rechtsverordnung des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24.03.2020 teilen wir Folgendes mit:

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass von den in den o.g. Regelungen getroffenen Verboten auch Veranstaltungen örtlicher Vereine und Gruppierungen betroffen sind, wie z.B. Fischgrillen am Karfreitag oder auch die Vorbereitungen zum Maibaumaufstellen. Hierbei handelt es sich um derzeit unzulässige Freizeitveranstaltungen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Wir verweisen hierzu auf Ziff. 5 der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020.

Häufig taucht auch die Frage auf, da Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt ist, ob man ein touristisches Ziel z.B. einen See oder Sehenswürdigkeiten aufsuchen darf. Wir verstehen die Erlaubnis von Sport und Bewegung an der frischen Luft so, dass diese in der unmittelbaren näheren Umgebung des eigenen Hauses stattfinden sollte.

Im Übrigen dürfen wir auf die Homepage des Landkreises verweisen. Dort finden Sie auf der Startseite unter anderem weitere Links zu einzelnen erlaubten bzw. untersagten Betrieben und Tätigkeiten.

Für Rückfragen steht das Landratsamt gerne unter Tel. Nr. 08421/70-500 (Bürgertelefon) zur Verfügung.